Die türkische Haselnusspflanze, sein biologischer Name Corylus genus, stammt aus der Familie der Birkengewächse (Betulaceae) und bildet rund 17 Unterarten. Die Sträucher, die bis zu 100 Jahre alt werden, haben eine maximale Höhe von 5m – in Einzelfällen bis zu 10m – und tragen im Sommer grüne Blätter. Der Stammdurchmesser kann 18cm erreichen. Der Strauch besteht aus vielen einzelnen Stämmen, die als Schößlinge aus dem Stock herauswachsen. Diese Schößlinge können bereits im ersten Jahr mehrere Meter hoch werden, bilden jedoch erst im zweiten Jahr Zweige. Die Wildpflanze benötigt viel Licht und wächst daher vor allem an Waldrändern. Optimale Standorte sind feuchte, gut durchlüftete Böden mit einem hohen Humus- und Nähstoffgehalt. Die Blüten sind einhäusig. Es gibt männliche Blütenstände (Kätzchen), die 8-10cm lang werden, während die weiblichen Blütenstände in Knospen eingeschlossene rote Narbenbüschel bilden, sehr klein und unscheinbar sind. Zwischen den Monaten Februar bis April erfolgt über die Windbestäubung die Befruchtung bis hin zur vollständigen Reife im Sommer. Die Haselnussfrucht ist zwischen 15-25mm lang und hat einen Durchmesser von 9-15mm und verfügt über eine harte Schale, die die Nuss vollständig umgibt. Die Haselnüsse reifen in Gruppen von jeweils zwei bis drei Nüssen heran. Jede Nuss ist teilweise von einer blattartigen becherförmigen Hülle (Cupula) überzogen. Die Bezeichnung der verschiedenen Haselnuss-Sorten erfolgt nach ihrer botanischen Varietät oder nach ihrer geografischen Herkunft (Provenienz). In der Türkei wird hauptsächlich zwischen den Provenienzen Akcakoca, Ordu und Giresun unterschieden. Botanisch betrachtet ist die Haselnuss neben der Marone eine der wenigen echten Nüsse, da sie ein vollständig verholztes Fruchtgehäuse (Perikarp) aufweist. Walnüsse und Mandeln zählen dagegen zu den Steinfrüchten.
Die Haselnussfrucht war bereits in der Steinzeit ein wichtiges Nahrungsmittel. Dies prägte den Namen „Haselzeit“, der für die entwicklungsgeschichtlich höchste Kulturstufe der Steinzeit steht. Einige versteinerte Funde von Haselnüssen werden bis in die Jahre 8000 bis 5500 vor Christus zurück datiert.
Der griechische Herrführer Xenophon berichtete um 400 vor Christus von einer kleinen Nuss aus Nordanatolien am schwarzen Meer, die er Pontusnuss nannte.
Der griechische Philosoph und Schöpfer der Botanik Theophrastus (372-287 vor Christus) erläuterte eine Methode, nach der man die Pontusnuss kultivieren konnte.
Plinius der Ältere (23-79 nach Christus) berichtete in seinem Werk „Historia Naturalis“, dass die Haselnuss von der Schwarzmeerküste (Pontus Euxinius) nach Italien gebracht wurde und als Nux Pontica bezeichnet wurde.
Haselnusskerne werden entsprechend ihrer Qualität in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt (sogenannte Euro-Norm).
Haselnüsse dieser Klasse sind von höchster Qualität, gesiebt und kalibriert und von normaler Form und Aussehen entsprechend dem Handelstyp oder der Sorte.
- Klasse IHaselnüsse dieser Klasse sind von guter Qualität, gesiebt und kalibriert. Allerdings können sie leichte Formfehler aufweisen. Die Mindestgröße beträgt für Haselnusskerne der Klasse Extra und der 1.Klasse 9mm, ausgenommen sind Haselnüsse des Typs Piccolo oder mit ähnlicher Bezeichnung, für die ein Durchmesser von 6-9mm zulässig ist.
- Klasse IIDiese Klasse umfasst Haselnüsse, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, aber den definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
- Mindesteigenschaften von HaselnüssenHaselnüsse müssen folgende Kriterien erfüllen:
Ferner wird es nicht als Fehler angesehen, wenn ein Teil der äußeren Haselnussschale fehlt oder wenn die Haselnusskerne eine Beschädigung bis zu 3mm Breite und 1,5mm Tiefe aufweisen. Haselnusskerne, die nicht ganz sind und bei denen mehr als 1/3 fehlt, werden als Bruchstücke bezeichnet.
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Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, denen die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen ist. Verändern sich nach dem Abschluss des Vertrages oder zwischen Abgabe des Angebots und dessen Annahme die Ausfuhrabgaben oder Warenabgaben des Lieferlandes oder die Zollsätze und / oder die Warensteuern des Einfuhrlandes, so bleibt dem Verkäufer eine korrespondierende Änderung der Warenpreise für noch auszuliefernde Güter vorbehalten. Der Käufer stimmt dieser Regelung zu.
Der vereinbarte Kaufpreis nebst Umsatzsteuer und Nebenforderungen ist, sofern vertraglich nichts Abweichendes bestimmt ist, sofort rein netto Kasse gegen Warenlieferung und Rechnungsstellung zahlbar. Jegliche Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber den fakturierten Zahlungsansprüchen des Verkäufers ist ausgeschlossen, und zwar auch im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Nichterfüllungsansprüchen des Käufers, es sei denn, dass es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Sämtliche Abzüge von den fakturierten Beträgen, wie z. B. Skonto, Bankgebühren etc., sind, soweit vertraglich nicht Entgegenstehendes vereinbart ist, unzulässig. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft des Käufers gefährdet ist (z.B. durch das Zahlungsverhalten des Käufers, durch den Widerruf eines gewährten Kreditlimits, durch vergebliche Zwangsvollstreckungsversuche, durch den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens etc.), kann der Verkäufer Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung für seine Forderungen verlangen. Unerledigte Forderungen kann der Verkäufer in einem solchen Fall zur sofortigen Zahlung fällig stellen.
Sollte sich der Verkäufer für ein Factoring von Warenforderungen unter gleichzeitiger Übernahme des Delkredere entscheiden, erklärt sich der Käufer bereits jetzt damit einverstanden, dass der Verkäufer die gegen den Käufer gerichteten, fakturierten Zahlungsansprüche an den Factor verkauft und abtritt.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen aus Schecks und Wechseln, das Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser daraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwerts einer Ware zum Gesamtwert. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung nur unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen berechtigt: Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwerts Miteigentum erlangt, steht ihm im Falle der Veräußerung der neuen Ware die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Der Käufer tritt auch insoweit seine Ansprüche gegen den Drittkäufer an den Verkäufer ab. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen als Treuhänder des Verkäufers einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung gegenüber den Abnehmern des Käufers offen zu legen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, die für die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche notwendigen Auskünfte zu erteilen. Er willigt ein, dass der Verkäufer die ihm erteilten Auskünfte überprüft. Insbesondere hat der Käufer dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsnummer und –datum usw. auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten die die 20%-Grenze übersteigen nach seiner Wahl freizugeben. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen / Sicherungsabtretungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers unverzüglich zu unterrichten. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehalts die Lieferware zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl, Wasser etc., im handelsüblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtet zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwerts der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt in allen in den AGB festgelegten Sonderformen bleiben bis zur Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (exemplarisch Scheck-Wechsel-Zahlung), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Geltung deutschen Rechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) schließen die Parteien aus.
Bei Verträgen, die nicht mit Verbrauchern, sondern mit Kaufleuten abgeschlossen sind, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart. In diesem Fall ist der Gerichtsstand für die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrag sowie aus sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander - auch gesetzlichen - Krefeld als Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Forderungen aus Schecks und Wechsel. Die von dem Waren-Verein der Hamburger Börse e. V. vorgesehene Zuständigkeit des Schiedsgerichts haben die Parteien ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten.
Änderungen /Ergänzungen von schriftlichen Verträgen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Stand: 05.05.2016