DIE PRODUKTE

Botanische Definition der Haselnussfrucht

Abbildung Haselnüsse
1 - Haselnuss, reif, von Hochblättern umgeben
2 - Lambertsnuss
3 - Lambertsnuss, Kern und Kernhaut (Samenhaut)
4 - Zellernuss
5 - Zellernuss, Kern mit Kernhaut (Samenhaut)

Die türkische Haselnusspflanze, sein biologischer Name Corylus genus, stammt aus der Familie der Birkengewächse (Betulaceae) und bildet rund 17 Unterarten. Die Sträucher, die bis zu 100 Jahre alt werden, haben eine maximale Höhe von 5m – in Einzelfällen bis zu 10m – und tragen im Sommer grüne Blätter. Der Stammdurchmesser kann 18cm erreichen. Der Strauch besteht aus vielen einzelnen Stämmen, die als Schößlinge aus dem Stock herauswachsen. Diese Schößlinge können bereits im ersten Jahr mehrere Meter hoch werden, bilden jedoch erst im zweiten Jahr Zweige. Die Wildpflanze benötigt viel Licht und wächst daher vor allem an Waldrändern. Optimale Standorte sind feuchte, gut durchlüftete Böden mit einem hohen Humus- und Nähstoffgehalt. Die Blüten sind einhäusig. Es gibt männliche Blütenstände (Kätzchen), die 8-10cm lang werden, während die weiblichen Blütenstände in Knospen eingeschlossene rote Narbenbüschel bilden, sehr klein und unscheinbar sind. Zwischen den Monaten Februar bis April erfolgt über die Windbestäubung die Befruchtung bis hin zur vollständigen Reife im Sommer. Die Haselnussfrucht ist zwischen 15-25mm lang und hat einen Durchmesser von 9-15mm und verfügt über eine harte Schale, die die Nuss vollständig umgibt. Die Haselnüsse reifen in Gruppen von jeweils zwei bis drei Nüssen heran. Jede Nuss ist teilweise von einer blattartigen becherförmigen Hülle (Cupula) überzogen. Die Bezeichnung der verschiedenen Haselnuss-Sorten erfolgt nach ihrer botanischen Varietät oder nach ihrer geografischen Herkunft (Provenienz). In der Türkei wird hauptsächlich zwischen den Provenienzen Akcakoca, Ordu und Giresun unterschieden. Botanisch betrachtet ist die Haselnuss neben der Marone eine der wenigen echten Nüsse, da sie ein vollständig verholztes Fruchtgehäuse (Perikarp) aufweist. Walnüsse und Mandeln zählen dagegen zu den Steinfrüchten.

Geschichte der Haselnusspflanze

Abbildung Haselnüsse
Plinius der Ältere
Der Ursprung der Haselnuss

Die Haselnussfrucht war bereits in der Steinzeit ein wichtiges Nahrungsmittel. Dies prägte den Namen „Haselzeit“, der für die entwicklungsgeschichtlich höchste Kulturstufe der Steinzeit steht. Einige versteinerte Funde von Haselnüssen werden bis in die Jahre 8000 bis 5500 vor Christus zurück datiert.

Der griechische Herrführer Xenophon berichtete um 400 vor Christus von einer kleinen Nuss aus Nordanatolien am schwarzen Meer, die er Pontusnuss nannte.

Der griechische Philosoph und Schöpfer der Botanik Theophrastus (372-287 vor Christus) erläuterte eine Methode, nach der man die Pontusnuss kultivieren konnte.

Plinius der Ältere (23-79 nach Christus) berichtete in seinem Werk „Historia Naturalis“, dass die Haselnuss von der Schwarzmeerküste (Pontus Euxinius) nach Italien gebracht wurde und als Nux Pontica bezeichnet wurde.

Haselnüsse aus der Türkei: Normen, Produkte und Güteklassen

1 NORMEN
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Ungeschälte Haselnüsse werden ausschließlich nach der türkischen Norm TS 3074 TS EN ISO 9001 : 2008 verarbeitet.
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Geschälte Haselnüsse werden ausschließlich nach der türkischen Norm TS 3075 und TS EN ISO 9001 : 2008 verarbeitet.
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Verarbeitete Haselnüsse Haselnussmehl, gehackte, geröstete und blanchierte Haselnusskerne werden ausschließlich nach der türkischen Norm TS 1917 verarbeitet, ferner wird die Haselnusspaste ausschließlich nach der türkischen Norm TS 10938 verarbeitet.

2 PRODUKTE
Haselnusskerne natur Die natürlichen Haselnusskerne ergeben sich durch das Entfernen der harten Schale. Der natürliche Haselnusskern ist die Rohform im Vergleich zu den anderen verarbeiteten Haselnusskernen. Die Haselnusskerne werden nach folgenden Durchmessern klassifiziert: 9-11mm – 11-13mm – 13-15mm – 14-16mm.
Haselnusskerne blanchiert Die blanchierten Haselnusskerne werden durch eine Wärmebehandlung hergestellt und dabei wird die Samenhaut (Testa) entfernt. Der Feuchtigkeitsgehalt liegt bei mindestens 3%. Der Durchmesser der blanchierten Haselnusskerne sind, wie folgt: 11-13mm - 12-14mm - 13-15mm. Die blanchierten Haselnusskerne finden Anwendung in der Schokoladen- und Süßwarenindustrie, in Cremeprodukten oder können als Frucht gegessen werden.
Haselnusskerne geröstet Die gerösteten Haselnusskerne werden durch eine Wärmebehandlung hergestellt, dabei wird die Samenhaut (Testa) entfernt und mit einem Feuchtigkeitsgehalt von max. 3% verarbeitet. Die Durchmesser sind, wie folgt: 11-13mm - 12-14mm - 13-15mm. Darüber hinaus werden die gerösteten Haselnusskerne sowohl als Snack verzehrt als auch in Schokoladen- und Süßcremeprodukten verwendet.
Haselnusskerne gehackt Die gehackten Haselnüsse werden aus blanchierten Haselnüssen hergestellt, die mit einer entsprechenden maschinellen Vorrichtung gehackt werden. Sie werden in den folgenden Dimensionen hergestellt: 1-3mm, 2-4mm, 3-5mm, 4-6mm, 5-7mm, 6-8mm, 7-9mm, 8-10mm. Gehackte Haselnüsse finden Anwendung in Schokoladen, Gebäck, Eis und Müsliprodukten.
Haselnussmehl Das Haselnussmehl wird in einem Nussmahlwerk entweder mit gerösteten oder blanchierten Haselnüssen hergestellt. Die gemahlenen Haselnüsse liegen zwischen 0-2 mm und werden in Schokoladen, Gebäck und Eiscreme verwendet.
Haselnusspaste Haselnusspaste entsteht durch das Einrühren gerösteter Haselnusskerne und kann auf Wunsch des Kunden in verschiedenen Farben (dunkel, mittel, hell) hergestellt werden. Die meisten Haselnusspasten werden in der Schokoladen-, Sahne- und Süßwarenindustrie verwendet.

3 GÜTEKLASSEN

Haselnusskerne werden entsprechend ihrer Qualität in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt (sogenannte Euro-Norm).

- Klasse Extra

Haselnüsse dieser Klasse sind von höchster Qualität, gesiebt und kalibriert und von normaler Form und Aussehen entsprechend dem Handelstyp oder der Sorte.

- Klasse I

Haselnüsse dieser Klasse sind von guter Qualität, gesiebt und kalibriert. Allerdings können sie leichte Formfehler aufweisen. Die Mindestgröße beträgt für Haselnusskerne der Klasse Extra und der 1.Klasse 9mm, ausgenommen sind Haselnüsse des Typs Piccolo oder mit ähnlicher Bezeichnung, für die ein Durchmesser von 6-9mm zulässig ist.

- Klasse II

Diese Klasse umfasst Haselnüsse, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, aber den definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

- Mindesteigenschaften von Haselnüssen

Haselnüsse müssen folgende Kriterien erfüllen:

1.
trocken, der Feuchtigkeitsgehalt darf nicht über 6 % liegen
2.
sauber, insbesondere frei von sichtbaren Fremdstoffen
3.
frei von Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen
4.
gesund
5.
frei von Schimmel, Fäulnis und sichtbaren Schäden durch Insekten, frei von lebenden oder toten Insekten oder sonstigen lebenden oder toten tierischen Schädlingen, nicht ranzig und frei von fremden Geruch und/oder Geschmack.
6.
ganze Nüsse

Ferner wird es nicht als Fehler angesehen, wenn ein Teil der äußeren Haselnussschale fehlt oder wenn die Haselnusskerne eine Beschädigung bis zu 3mm Breite und 1,5mm Tiefe aufweisen. Haselnusskerne, die nicht ganz sind und bei denen mehr als 1/3 fehlt, werden als Bruchstücke bezeichnet.

AGB

Es gelten die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e. V. in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nachstehend abweichende und / oder ergänzende Bedingungen festgelegt sind.

Ein Vertrag kommt zustande mit der Abgabe des Angebots des Verkäufers und dessen Annahme durch den Käufer. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Mit der Annahme des Angebots des Verkäufers erklärt der Käufer ausdrücklich, dass etwa entgegenstehende eigene Einkaufsbedingungen des Käufers nur dann Geltung beanspruchen können, wenn sie ausdrücklich zwischen Verkäufer und Käufer in schriftlicher Form durch eine gesondert unterzeichnete Erklärung vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden als Anlage zum Angebot übersandt und sind darüber hinaus dem Käufer jederzeit auf Anforderung und durch Ausdruck über die im Internet vorgehaltene Webseite des Verkäufers zugänglich. Soweit dem Käufer durch den Kaufvertrag ein Zahlungsziel eingeräumt wird, steht der Vertrag unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Erhalts eines für die Abwicklung des Vertrages erforderlichen und ausreichenden Kreditlimits durch die Kreditversicherung bzw. einer Factoringgesellschaft.

Gegenstand des Vertrages sind Waren gemäß den Spezifikationen des Verkäufers, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart wird. Die Spezifikationen des Verkäufers werden in ihrer jeweils gültigen Fassung Inhalt des Vertrages und liegen beim Käufer zum jederzeitigen Abruf durch den Verkäufer bereit, soweit sie nicht bereits als Anlage der Offerte beigefügt sind. Die Spezifikationen des Verkäufers bestimmen die Güte der jeweiligen Ware und sind maßgebend für die Bestimmung der von dem Käufer geschuldeten Qualität.

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung unverzüglich auf Qualität und Quantität zu untersuchen. Hierbei hat er eine der Anliefermenge entsprechende, angemessene Anzahl von Proben zu ziehen und zu analysieren. Etwaige von dem Käufer festgestellte Mängel sind unverzüglich in schriftlicher Form und unter dezidierter Darlegung etwaiger Fehler dem Verkäufer anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige verliert er etwaiger Mängelansprüche. Versteckte Mängel, die bei der Wareneingangsprüfung und der Analyse von Proben nicht festgestellt werden konnten, sind gleichfalls mit deren Auftreten unverzüglich in schriftlicher Form unter Darlegung der Mängel im Einzelnen dem Verkäufer anzuzeigen. Ferner hat der Käufer darzutun, dass die behaupteten Mängel bereits bei Auslieferung der Ware an ihn vorhanden waren und nicht erst durch unsachgemäße Lagerung oder Verwendung entstanden sind. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige versteckter Mängel, verliert er auch insoweit sämtliche Gewährleistungsansprüche. Da es sich bei den Waren des Verkäufers im Wesentlichen im verderbliche Waren handelt, kann der Verkäufer keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen der betreffenden Handelskreise mit dem Eintritt der Verderblichkeit der Waren gerechnet werden musste. Für eine Verwendung der Waren nach diesem Zeitpunkt übernimmt der Käufer das volle Risiko.

Im Falle einer berechtigten Reklamation schuldet der Verkäufer primär eine Ersatzlieferung Zug um Zug gegen Rückgabe der reklamierten Ware. Ist der Verkäufer hierzu innerhalb angemessener Frist nicht in der Lage, darf der Käufer einen Deckungskauf hinsichtlich einer Ware gleicher Art und Güte vornehmen. Da Kaufgegenstand importierte Waren sind, vereinbaren die Parteien eine Frist von einem Monat als angemessen für die Durchführung einer Ersatzlieferung. Verwendet der Käufer von ihm als mangelhaft gerügte Ware weiterhin, so geschieht dieses auf eigenes Risiko des Käufers. Den Verkäufer trifft insoweit keine Haftung.

Lieferzeiten sind Circa-Lieferzeiten, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich ein Fixtermin bestimmt. Da die verkauften Güter eingeführt werden, vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich der Circa- Lieferzeiten eine zulässige Toleranz von drei Wochen. Innerhalb der Toleranz gelieferte Waren gelten als rechtzeitig abgeliefert. Im Falle der Überschreitung der Lieferzeit über den Toleranzzeitraum hinaus steht dem Käufer ausschließlich das Recht der Annullierung des auf diesen Zeitabschnitt entfallenden Vertrages bzw. Vertragsteils zu. Verkaufsverträge stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Selbstbelieferung. Zum Nachweis der unterbliebenen Selbstbelieferung hat der Verkäufer dem Käufer auf dessen Verlangen den Einkaufsvertrag (ohne Preisbenennung) vorzulegen sowie den Nachweis über die unterbliebene Selbstbelieferung, die nicht auf einem Verschulden des Verkäufers beruhen darf, zu erbringen. Soweit der Verkäufer durch ein von ihm nicht zu vertretendes und für ihn unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis (höhere Gewalt), das nach Vertragsabschluss eintritt, an der Erfüllung seiner Lieferpflicht gehindert wird, hat der Verkäufer das Recht, nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurückzutreten oder aber die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung können gegen den Verkäufer nicht geltend gemacht werden. Kommt der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht rechtzeitig nach, hat er die Kosten der Zwischenlagerung der Ware und der Finanzierung sowie etwaiger zusätzlicher Transporte zu tragen. Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware endgültig, stehen dem Verkäufer Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu.

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, denen die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen ist. Verändern sich nach dem Abschluss des Vertrages oder zwischen Abgabe des Angebots und dessen Annahme die Ausfuhrabgaben oder Warenabgaben des Lieferlandes oder die Zollsätze und / oder die Warensteuern des Einfuhrlandes, so bleibt dem Verkäufer eine korrespondierende Änderung der Warenpreise für noch auszuliefernde Güter vorbehalten. Der Käufer stimmt dieser Regelung zu.

Der vereinbarte Kaufpreis nebst Umsatzsteuer und Nebenforderungen ist, sofern vertraglich nichts Abweichendes bestimmt ist, sofort rein netto Kasse gegen Warenlieferung und Rechnungsstellung zahlbar. Jegliche Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber den fakturierten Zahlungsansprüchen des Verkäufers ist ausgeschlossen, und zwar auch im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Nichterfüllungsansprüchen des Käufers, es sei denn, dass es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Sämtliche Abzüge von den fakturierten Beträgen, wie z. B. Skonto, Bankgebühren etc., sind, soweit vertraglich nicht Entgegenstehendes vereinbart ist, unzulässig. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft des Käufers gefährdet ist (z.B. durch das Zahlungsverhalten des Käufers, durch den Widerruf eines gewährten Kreditlimits, durch vergebliche Zwangsvollstreckungsversuche, durch den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens etc.), kann der Verkäufer Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung für seine Forderungen verlangen. Unerledigte Forderungen kann der Verkäufer in einem solchen Fall zur sofortigen Zahlung fällig stellen.

Sollte sich der Verkäufer für ein Factoring von Warenforderungen unter gleichzeitiger Übernahme des Delkredere entscheiden, erklärt sich der Käufer bereits jetzt damit einverstanden, dass der Verkäufer die gegen den Käufer gerichteten, fakturierten Zahlungsansprüche an den Factor verkauft und abtritt.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen aus Schecks und Wechseln, das Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser daraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwerts einer Ware zum Gesamtwert. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung nur unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen berechtigt: Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwerts Miteigentum erlangt, steht ihm im Falle der Veräußerung der neuen Ware die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Der Käufer tritt auch insoweit seine Ansprüche gegen den Drittkäufer an den Verkäufer ab. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen als Treuhänder des Verkäufers einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung gegenüber den Abnehmern des Käufers offen zu legen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, die für die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche notwendigen Auskünfte zu erteilen. Er willigt ein, dass der Verkäufer die ihm erteilten Auskünfte überprüft. Insbesondere hat der Käufer dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsnummer und –datum usw. auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten die die 20%-Grenze übersteigen nach seiner Wahl freizugeben. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen / Sicherungsabtretungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers unverzüglich zu unterrichten. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehalts die Lieferware zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl, Wasser etc., im handelsüblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtet zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwerts der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt in allen in den AGB festgelegten Sonderformen bleiben bis zur Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (exemplarisch Scheck-Wechsel-Zahlung), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Geltung deutschen Rechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) schließen die Parteien aus.

Bei Verträgen, die nicht mit Verbrauchern, sondern mit Kaufleuten abgeschlossen sind, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart. In diesem Fall ist der Gerichtsstand für die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrag sowie aus sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander - auch gesetzlichen - Krefeld als Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Forderungen aus Schecks und Wechsel. Die von dem Waren-Verein der Hamburger Börse e. V. vorgesehene Zuständigkeit des Schiedsgerichts haben die Parteien ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten.

Änderungen /Ergänzungen von schriftlichen Verträgen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Stand: 05.05.2016